Mitgliedsbeitrag

Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt jährlich zum 15. Januar des Kalenderjahres. Für eventuelle Ausnahmeregelungen wenden Sie sich bitte an die Vorstandschaft.

Hinweis: Bei der Mitgliederversammlung im November 2022 wurde der Mitgliedsbeitrag ab 2023 erhöht. 

Erwachsene 18,00€ (monatlich) = 216,00€ (jährlich)

Junioren      15,00€ (monatlich) = 180,00€ (jährlich)

Geschwister ab 2. Kind 50% ermäßigt = 270,00€ (jährlich)

- Die untere Liste wird noch berichtigt -

 

 

Satzung der Münchener Sport Vereinigung 1906 e.V.

 

§ 1

Der Verein führt den Namen „Münchener Sport Vereinigung 1906 e.V.“. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Die Vereinsfarben sind weiß-blau.

 

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes- Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.

 

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V.‚ den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Vereinszweck besteht in Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch: - Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen

Veranstaltungen, - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) auch über den Höchstsätzen nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

§ 4

Der Verein besteht aus: - aktiven Mitgliedern - passiven Mitgliedern - außerordentlichen Mitgliedern - Ehrenmitgliedern Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und den Sport im Allgemeinen erworben haben. Ehrenmitglieder haben weder Sitz noch Stimme im Vorstand, jedoch kann der Vorstand ein Ehrenmitglied aus besonderen Gründen ersuchen, an einer Vorstandsitzung teilzunehmen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied muss durch die Vorstandschaft erfolgen. Zum außerordentlichen Mitglied kann erhoben werden, der sich hohe Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung zum außerordentlichen Mitglied muss durch die Vorstandschaft erfolgen. Ehrenmitglieder sowie außerordentliche Mitglieder sind beitragsfrei. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Der Name des Vater, der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters muss auf dem Aufnahmeschein in Druckbuchstaben leserlich geschrieben sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb von zwei eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz mehrmaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Beiträge sind eine Bringschuld, Mahnkosten gehen zu Lasten des säumigen Mitglieds. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den in d) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50 Euro und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

 

 

§ 5

Vereinsorgane sind: der Vorstand der Vereinsausschuss die Mitgliederversammlung

 

 

§ 6

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden, der zugleich das Amt eines Schriftführers inne hat, 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt eines Schatzmeisters inne hat. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit, innerhalb von 30 Tagen, ein neues Vorstandsmitglied zu benennen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000 Euro für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.

 

 

§ 7

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Abteilungsleitern oder dessen Stellvertreter (Fußball, Jugend, Schiedsrichter) und den Beiräten. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Beiräte für bestimmte Aufgabengebiete. Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

 

 

§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr satt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Eine Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand oder dessen Beauftragten. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag Grund-, Spartenbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Nach zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden desselben Amtsinhabers hat dieser ein Jahr zu pausieren. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, außer Mitglieder die ihren Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

 

 

§ 9

Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung oder Versammlung ist beschlussfähig. Die Leitung der Sitzung oder Versammlung liegt in den Händen des Vorstandes beziehungsweise des Stellvertreters, oder deren Beauftragten. Jede Sitzung oder Versammlung muss eine Tagesordnung haben und ist vor Eintritt in die Versammlung von den Anwesenden zu genehmigen. Beschlüsse sind geltend, wenn sie mit einfacher Mehrheit gefasst werden, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Hochheben einer Hand, in Sonderfällen ist auf Antrag eine schriftliche (geheime) Abstimmung vorzunehmen. Zu den Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich, § 33 BGB. Zur Änderung des § 10 ist die Zustimmung von 9/10 aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die zur Versammlung nicht erschienenen Mitglieder sind schriftlich zu befragen. Über jede Versammlung oder Sitzung ist ein Protokoll zu führen, die gefassten Beschlüsse müssen deutlich und klar wiedergegeben werden und außer vom Schriftführer von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied gegengezeichnet sein.

 

§ 10

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen neun Zehntel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Der Verein wird aufgelöst, wenn ein Drittel der Mitglieder Antrag hierzu stellt und eine Hauptversammlung mit 9/10 Stimmen der Mitglieder dies beschließt, das trifft auch bei einer Fusion zu.

Das bei der Auflösung vorhandene Vereinseigentum (Kapital und Material) wird so verwertet, dass zuerst evtl. vorhandene Schulden beglichen werden, die entweder aus dem Vereinsbetrieb oder aus Verträgen mit dritten Personen entstanden sind. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Landeshauptstadt München (Sportamt) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 11

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen wählen ihren Abteilungsleiter eigenständig. (Ablehnung durch Vorstandschaft) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. (Näheres regelt die Finanzordnung)

 

 

§ 12

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 13

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. (Näheres regelt die Finanzordnung) Die Aufnahmegebühr wird in der Finanzordnung geregelt. Der Mitgliedsbeitrag und Spartenbeitrag (Umlagen und Spartenbeiträge) ist ab dem Tag der Aufnahme zu bezahlen. (Näheres regelt die Finanzordnung)

 

 

§ 14

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. (Jugendordnung vom 29. Februar 1992)

 

 

§ 15

Die Satzung vom 13. März 1998 wurde überarbeitet und wird am 03. Dezember 2012 durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

 

 

München, den 03.12.2012

 

1. Vorstand – Ferdinand Bauer

2. Vorstand – Bernhard Gahr

3. Vorstand – Michael Blockinger

4. Gesamtjugendleiter – René Siegel

 

Kündigung der Mitgliedschaft
Eine Kündigung muss schriftlich zum Jahresende beim 1. Vorstand, 3. Vorstand oder der Geschäftsstelle eingereicht werden. Kündigungen per Mail oder Whats App sind nur gültig, wenn unsererseits innerhalb von 21 Tagen eine Kündigungsbestätigung verschickt wurde.